Kampfhundemassnahme als Vorwand?
Schweizerischer Staffordshire Bull Terrier Club SSBTC
Präsidentin Patricia Roth, Breitenloostr. 8, 8309 Nürensdorf, Tel. 043 266 05 00
Bundesamt für Veterinärwesen
Herren Bundesrat Deiss und Direktor H. Wyss
Schwarzenburgstrasse 155
3003 Bern
Nürensdorf, 18. Januar 2006
Betrifft: Anerkennung des „Schweizerischen Staffordshire Bull Terrier Clubs SSBTC“
(nicht SKG/FCI) im Handelsregister eingetragener Verein (gegründet Juli 2001)
Sehr geehrter Herr Bundesrat Deiss, Sehr geehrter Herr Direktor Wyss
Wir haben aus dem Vorschlag des BVET entnommen, dass nur noch vom Bundesamt ANERKANNTE Schweizer Rasseklubs für die Zucht von Staffordshire Bull Terriern zugelassen werden.
Wir weisen darauf hin, dass der Schweizerische Staffordshire Bull Terrier Club SSBTC (gegründet 14.07.2001) ein eingetragener Verein ist, welcher sich mit der Rassehundezucht Staffordshire Bull Terrier befasst sh. Statuten Beilage. Der SSBTC ist nicht und war nie Mitglied der SKG, welche sich mit ihrem eigenen angeschlossen Verein, in einem Konkurrenzverhältnis zum unserem Verein befindet (Vereinsfreiheit / Wettbewerbsrecht), da wir keinesfalls der Meinung sind, dass die SKG bzw. die in diesem Verband herrschenden Zustände Mitgliedern und Hundefreunden zumutbar sind. Dies ist insbesondere schmerzhaft für die SKG, da sie längst nicht über den führenden Club dieser Rasse verfügt, da dort lediglich noch wenige Züchter und Mitglieder vorhanden sind.
Der SSBTC hat sich dem Schweizerischen Yorkshire Terrier Club angeschlossen, welcher ein eidgenössisch bewilligter und eingetragener Verein ist, ebenfalls nicht Mitglied der SKG ist und dessen Geschichte hat mindestens Schweizweit für Aufsehen gesorgt und ist bekannt. Der Schweizerische Yorkshire Terrier Club wurde gegründet 1992 im Rahmen der Europäischen Hundesport Union EHU und ist ebenfalls der Ansicht, dass die SKG kein zumutbarer Verband darstellt, auch wenn nun teilweise SKG Vereinsfunktionäre in die kartellmässig geführte Mikrochip Registrierfirma Anis Animal Identity Service AG als Aktionäre abgewandert sind.
Wir weisen also auf die verfassungsmässigen Grundrechte hin, Vereinsfreiheit, Wettbewerbsrecht unter Vereinen und Verbänden, Meinungsbildung und Entscheidungsfreiheit des Vergleichs, Gleichheitsprinzip etc. und fragen uns nun, was Sie genau unter ANERKANNTEN Vereinen und anerkannten Papieren verstehen, ohne dabei die jedem Verein und Hundehalter zustehenden Grundrechte zu verletzen und stellen gleichzeitig klar, dass wir ein anerkannter und amtlich eingetragener Verein sind.
Des weiteren betonen wir, dass uns KEIN EINZIGER Fall bekannt ist, auch nicht statistisch, wo ein Staffordshire Bull Terrier einen Menschen angegriffen oder gebissen hat. Bitte verwechseln Sie unsere Hunderasse nicht. Der Staffordshire Bullterrier ist eher etwas wie eine „Französische Mini Bulldoge“ und nicht, auch wenn es dem Namen nach so tönt etwas Vergleichbares zu einem American Staffordshire oder einem Englischen Bullterrier, die viel massiver und um einiges grösser sind.
Seit Jahren werden unsere kleinen Hunde nach strengen Vorschriften gezüchtet und durch uns als amtlich eingetragener Rasseclub auch kontrolliert. Im Gegensatz zu anderen Hunderassen und Vereinen haben wir ein harmonisches Klima und haben uns nie etwas zu Schulden kommen lassen.
Inwiefern und warum unsere ANERKANNTHEIT nun eventuell in Frage gestellt werden soll oder wird, entzieht sich unserer Kenntnis und wir bitten Sie, unsere garantierten Rechte und Interessen zu wahren und zu berücksichtigen und warten auf Ihren positiven Bescheid.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Vorstandes
Patricia Roth – Präsidentin
Note: Nachfolgend im Anhang ein Auszug zum alten Lied aus einer Korrespondenz des Schweizerischen Yorkshire Terrier Club / SYC mit dem Bundesrat Delamuraz vom 24.05.1994
Es ist nicht zu übersehen, dass die Fédération Cynologique Internationale (FCI) mit Sitz in Belgien ein bedeutender kynologischer Dachverband geworden ist. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass sich dieser Dachverband als Zielsetzung ein Monopol in der Rassehundezucht vorgenommen hat. Fern jeglicher demokratischer Grundlage stellt man fest, dass die angehörigen Landesstellen wie z.B. auch die Schweizerische Kynologische Gesellschaft (SKG) diese Zielsetzung als Vollzugsorgan mit in Eigenregie erstellten Satzungen von SKG und FCI mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln anstrebt.
Dieses Anstreben einer Monopolstellung kommt zum Ausdruck in der Nichtzulassung verbandsfremder Ahnentafeln, in der Nichtzulassung von Hunden aus verbandskonkurrierenden Verbänden zu Ausstellungen und Zucht, in der Ablehnung von Doppelmitgliedschaften ihrer Mitglieder etc..
Die Abstammungsurkunden der von unserem Verband gezüchteten Rassehunde werden wissentlich negiert und nur in den wirklich seltensten und zwingenden Fällen gegen unverhältnismässig hohe Gebühren sanktioniert und dies nur fallweise. Man nennt diese Tiere auch Registerhunde, zweitrangig und gemassregelt. Unserem eidgenössisch bewilligten Schweizerischen Yorkshire Terrier Club (vermutlich der erste eingetragene Rassehunde Club i.d. Schweiz überhaupt) teilte man seitens der SKG im Jahre 1993 mit, dass unsere Ahnentafeln nicht anerkannt werden.
Sämtliche der FCI angeschlossenen Rassehundevereine und Landesstellen betreiben im wahrsten Sinne Vereinsmeierei bis zum äussersten. Die eigenen Mitglieder werden ferngehalten von konkurrierenden Verbänden. Teilweise ist es den FCI Mitgliedern gar verboten, an verbandsfremden Ausstellungen teilzunehmen oder ihren Deckrüden verbandskonkurrierenden Züchtern zur Verfügung zu stellen, was einer finanziellen Enteignung durch den Verein gleichkommt.
Dies bedeutet, dass keine freie Wettbewerbsmöglichkeit (Meinungsbildung und Entscheidungsfreiheit des Vergleichs) gegeben ist. Dies trotzdem der wahre Gründungssinn eines jeden kynologischen Vereines die Förderung und Bekanntmachung des Rassehundes angeblich beabsichtigt.
Diese suggerierende Indoktrination wird dann verständlich, wenn man in Betracht zieht, dass die führenden Köpfe der FCI davon ausgehen, Satzungen seien Gesetze und der Verband ist eine staatliche Körperschaft mit Exekutivgewalt. Als Beweis führe ich auszugsweise die Erkenntnis des deutschen Bundesgerichtshof Karlsruhe vom 6. April 1962 an: Senat Bundesrichter Dr. Bock, Jungbluth, Pehle, Dr. Spengler und Dr. Ebel, Urteilsbegründung: Es sei sittenwidrig, zu behaupten, die FCI wäre allein in der Welt anerkannt!
Trotz diverser Gerichtsurteile propagandiert dieser Verband immer noch nach dem gleichen diskriminierenden Konzept, «Sie sei die einzig international anerkannte kynologische Vereinigung». Der Demagogie wird gar die Krone aufgesetzt, indem der Agitator und Marktleader die SKG in seiner Hunderevue offiziell zur Lobby erklären lässt. (Begriff Lobby = Syndikat = Unterwelt / Mafia aus Thesaurus Microsoft f. Winword)
Kopie an: Schweizerischer Yorkshire Terrier Club, Bundesrat Christoph Blocher